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Rechtsgebiet Schadensersatzrecht

Sie haben einen Schaden erlitten? Ich helfe Ihnen!

Mit 25-jähriger Prozesserfahrung vertrete ich Sie in allen Bereichen des Schadensersatzrechts und des Schmerzensgeldrechts.

Schadensersatzansprüche können sich grundsätzlich sowohl aus der Verletzung von Vertragspflichten, als auch aus dem Gesetz ergeben.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB).

Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt (§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB).

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 BGB).

Anspruchsgrundlagen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen finden sich darüber hinaus in zahlreichen anderen gesetzlichen Vorschriften, wie z. B. im Kauf- und Werkvertragsrecht.

Die Lebenssachverhalte, aus denen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche hergeleitet werden können, sind so vielfältig, dass sie hier im Einzelnen nicht aufgezählt werden können.

Das Schadensersatzrecht erfasst grundsätzlich alle Rechtslagen, in denen aufgrund eines Fehlverhaltes Ersatzansprüche entstehen.

Rechtsanwalt Klaus Picker Picker berät Sie hinsichtlich der Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen.

Im Einzelnen können Gegenstand der anwaltlichen Beratung u. a. folgende Problemkreise sein:

  • Schadensersatzansprüche und / oder Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer Körperverletzung
  • Verkehrssicherungspflicht
  • Produkthaftungsgesetz
  • Straßenverkehrsgesetz
  • Vertragliche Schadensersatzansprüche
  • Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht
  • Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (Schutzpflicht oder weitere Verhaltenspflicht)
  • Vertragliche Haftung für Drittschäden
  • Verschuldensproblematik
  • Gefährdungshaftung
  • Kausalität und Ursachenzusammenhang
  • Materieller Schadensersatz (Schmerzensgeld)
  • Materielle und immaterielle Zukunftsschäden
  • Verjährungsproblematik
  • Bemessung des Schadensumfang
  • Personenschaden
  • Schadensersatzansprüche bei Kauf-, Werk-, Miet-, Arbeitsverträgen u. a.
  • Arzthaftungsrecht
  • Tierhalterhaftung

Sollten Sie also das Vorliegen eines Schadensersatz- oder eines Schmerzensgeldanspruchs prüfen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen wollen, vereinbaren Sie bitte umgehend einen Besprechungstermin mit meinem Sekretariat. Das Gleiche gilt für den Fall, dass gegen Sie Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden und Sie sich anwaltlich vertreten lassen möchten. Ich werde dann in einer auführlichen anwaltlichen Beratung die Sach- und Rechtslage mit Ihnen erörtern und insbesondere das weitere, gegebenenfalls gerichtliche Vorgehen abstimmen.

Da die rechtliche Prüfung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen und insbesondere auch die damit zusammenhängenden Verjährungsfragen häufig recht komplex sind, ist die schnelle Einholung eines anwaltlichen Rates sinnvoll. Ich werde Sie insbesondere darüber beraten, ob die sofortige Einleitung eines Gerichtsverfahrens, gegebenenfalls auch im Wege der Beweissicherung sinnvoll ist.

Ich biete Ihnen eine kompetente anwaltlichen Erstberatung!

Rechtsanwalt Klaus Picker - Ihr Anwalt und Rechtsberater für Schadensersatzrecht