kanzlei-team

Rechtsgebiet Baurecht

Fälligkeiten, Werksverträge, Vertragsstrafen, Mängel

Ich vertrete Unternehmen aus der Baubranche, Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure, Bauträger, Wohnungsverwaltungen, Handwerker, Handwerksbetriebe und Kunden in Fällen wie

  • Werklohn
  • Mängelrügen
  • Verpflichtung des Werkunternehmers bei der Abwicklung des Bauvertrages
  • Pflichten des Auftraggebers bei der Abwicklung des Bauvertrages
  • Verzug auf der Baustelle
  • Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?
  • Vertragsstrafen
  • Behinderung auf der Baustelle
  • Kündigung des Bauvertrages
  • Mängel vor der Abnahme
  • Abnahme
  • Einklagen des Werklohns; Sicherungsmaßnahmen
  • Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers; Beweissicherungsverfahren
  • Architektenrecht (HOAI)
  • BGB- und VOB-Werkvertrag


Ein qualifiziertes Leistungsangebot im Bereich des privaten Baurechts biete ich auch allen Auftraggebern. Meine Tätigkeitsbereiche umfassen das private Baurecht, Architektenrecht, Ingenieurrecht, Immobilienrecht, Bauträgerrecht, Haftungsrecht, Vertragsgestaltung und die Verkehrssicherungspflicht.

Mit 25 Jahren Prozesserfahrung vertrete ich Sie gerichtlich und außergerichtlich vor allen Amts- und Landgerichten sowie dem Oberlandesgericht.

Jedes Bauvorhaben erfordert die Einhaltung von Qualität, Terminen und insbesondere auch der Kosten. Wenn Sie Ansprüche aus einem Werkvertrag erfolgreich durchsetzen oder unberechtigte Forderungen abwehren möchten, biete ich Ihnen eine zeitnahe Beratung und zielgerichtete Vertretung. Ich werde mit Ihnen auch erörtern, ob die sofortige Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens sinnvoll ist.

An die Abnahme einer Werkleistung sind erhebliche Rechtsfolgen geknüpft:

Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung des Auftragnehmers wird grundsätzlich erst mit der Abnahme fällig. Bei einem VOB-Vertrag ist ferner Voraussetzung der Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung beim Auftraggeber.

Beweislastumkehr

Der Auftragnehmer hat im Streitfall vor der Abnahme zu beweisen, dass seine Leistungen vertragsgemäß, mithin mangelfrei sind. Nach der Abnahme kommt es zu einer Beweislastumkehr, weil ab diesem Zeitpunkt der Auftraggeber verpflichtet ist, behauptete Mängel im Streitfall darzulegen und nachzuweisen.

Gewährleistungsbeginn

Die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme. Eine gesonderte rechtliche Problematik ergibt sich bei der Frage, ob die Gewährleistungsfrist auch für Mängel zu laufen beginnt, welche der Auftraggeber sich bei der Abnahme vorbehalten hat.

Verzinsung der Vergütung

Soweit eine Vergütung nicht gestundet ist, ist von der Abnahme des Werks an die offene Werklohnforderung des Auftragnehmers zu verzinsen.

Kündigung durch den Auftraggeber

Für den Auftraggeber besteht die Möglichkeit, einen wirksam geschlossenen Bauvertrag mit Wirkung für die Zukunft durch eine Kündigungserklärung zu beenden. Der Auftraggeber kann auch ohne Vorliegen besonderer Gründe das Vertragsverhältnis mittels einer sogenannten freien Kündigung beenden. Er muss allerdings berücksichtigen, dass durch dieses freie Kündigungsrecht sich sehr unangenehme finanzielle Konsequenzen für ihn ergeben können. Insbesondere bleibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer weiter zur Zahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet. Der Auftragnehmer muss sich lediglich von seinem Vergütungsanspruch die nach dem Zeitpunkt der freien Kündigung ersparten Aufwendungen (z.B. Personal- und Materialkosten) sowie etwaigen anderweitigen Erwerb forderungsmindernd abziehen lassen.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann sowohl nach dem BGB als auch nach der VOB/B die Möglichkeit gegeben sein, sich durch eine Kündigung für die Zukunft vom Auftragnehmer zu lösen.

Da die Rechtsfolgen im Baurecht häufig sehr weitreichend sind und insbesondere oft formell schwierige Anforderungen stellen, ist vor jedweder baurechtlichen Erklärung i.d.R. die Einholung eines anwaltlichen Rates sinnvoll.

Über 25-jährige Erfahrung in Bausachen lehren mich, dass ein rechtzeitig eingeholter anwaltlicher Rat häufig erhebliche Kosten spart und Risiken mindert. Sollten Sie als Auftraggeber oder Auftragnehmer rechtlichen Rat benötigen, stehe ich Ihnen gerne nach vorheriger Terminsvereinbarung zeitnah zur Verfügung.

Ich biete Ihnen eine kompetente anwaltlichen Erstberatung!

Rechtsanwalt Klaus Picker - Ihr Anwalt und Rechtsberater für Baurecht

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